AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Stromversorgung von Endkunden ohne Leistungsmessung durch NaturEnergie AG (NEAG)
1. Geltungsbereich und Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Kunden ohne Leistungsmessung regeln das zwischen dem Kunden und NEAG begründete Kundenverhältnis hinsichtlich der Stromversorgung der im Auftrag genannten Abnahmestelle.
(2) Änderungen und Nebenabreden zu den AGB sind nur dann wirksam, wenn sich NEAG damit schriftlich einverstanden erklärt hat. Abweichende AGB des Kunden gelten nicht. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn NEAG ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(3) NEAG ist berechtigt, diese AGB zu ändern, wenn eine für die Vertragsparteien unvorhersehbare Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Lage eintritt, auf deren Eintritt NEAG keinen Einfluss hat, oder wenn eine oder mehrere Klauseln dieser AGB durch eine Gesetzesänderung oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil unwirksam geworden sind oder zu werden drohen und diese Veränderung zu einer nicht unbedeutenden Störung der von den Parteien bei Vertragsschluss zu Grunde gelegten Interessenlage führt. Geändert werden können dabei jeweils nur diejenigen Bestimmungen, deren Änderung im Sinne dieser Bestimmung notwendig ist. Durch die geänderten Bestimmungen darf der Kunde gegenüber denjenigen Regelungen, die sie ersetzen, nicht wesentlich benachteiligt werden. NEAG wird dem Kunden die Änderungen mindestens sechs Wochen vor deren Gültigkeit schriftlich mitteilen. Der Kunde ist berechtigt, den Änderungen innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Änderungsmitteilung schriftlich gegenüber NEAG zu widersprechen. Auf das Widerspruchsrecht wird der Kunde in der Änderungsmitteilung gesondert hingewiesen.

2. Zustandekommen des Kundenverhältnisses, Beginn der Stromlieferung

(1) Der Stromlieferungsvertrag kommt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung von NEAG beim Kunden, spätestens jedoch mit der Aufnahme der Stromlieferung, zustande. NEAG behält sich das Recht eines Bonitätschecks des Kunden vor und kann die Annahme des Auftrags bei unzureichender Bonität verweigern.
(2) Der Beginn der Stromlieferung durch NEAG wird dem Kunden schriftlich angezeigt, sobald NEAG die notwendigen Bestätigungen vom örtlichen Netzbetreiber und Vorversorger des Kunden vorliegen.

3. Preisanpassung

(1) Änderungen der Preise erfolgen entsprechend §§ 5 Abs. 2 und 20 Abs. 1 StromGVV:
(2) Änderungen der Preise werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach brieflicher Mitteilung wirksam. Die briefliche Mitteilung muss mit einer Ankündigungsfrist von mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen. NEAG ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung die Preisänderung auf ihrer Internetseite www.naturenergie.de zu veröffentlichen.
(3) Der Kunde ist im Falle einer Preisänderung nach Ziffer 3 Absatz 2 berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen. Die Kündigung muss in Textform erfolgen.
(4) Preisänderungen werden demjenigen Kunden gegenüber nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(5) Auf das Kündigungsrecht wird NEAG den Kunden in der brieflichen Mitteilung nochmals explizit hinweisen.

4. Ablesung, Abrechnung und Abschlagszahlungen
 
(1) Die Abrechnung erfolgt auf Basis der jeweiligen Zählerstände der Abnahmestelle. Der Kunde liest auf Wunsch von NEAG seinen Zählerstand selbst ab und teilt diesen unter Angabe des Ablesedatums NEAG schriftlich mit. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann NEAG den Verbrauch schätzen oder rechnerisch ermitteln oder einen Dritten mit der Ablesung beauftragen. Die dadurch verursachten Kosten trägt der Kunde. Der Kunde gestattet einem Beauftragten von NEAG nach vorheriger Anmeldung den Zutritt zu seinen Räumen, soweit dies für die Ablesung der Messeinrichtung erforderlich ist.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, berechnet die NEAG innerhalb eines Abrechnungszeitraumes, der zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten sollte, monatliche oder zweimonatliche Abschlagszahlungen. Die Höhe der Abschlagszahlung wird entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum berechnet. Ändert sich der Strompreis gem. Ziffer 3, so können die nach der Änderung anfallenden Abschlagszahlungen entsprechend angepasst werden.

5. Zahlung und Verzug

(1) Rechnungen von NEAG werden zu dem auf der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
(2) Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden ist NEAG berechtigt, vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe in Rechnung zu stellen. NEAG ist weiterhin berechtigt, die durch Zahlungsverzug entstandenen Mahnkosten pauschal, derzeitig mit je vier Euro (€ 4,--) sowie im Falle eines Einzugsversuchs durch einen Inkassobeauftragten mit je fünfundzwanzig Euro (€ 25,--) zu berechnen. Dem Kunden ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass NEAG im Einzellfall kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Für jeden Einsatz eines Beauftragten des Netzbetreibers zur Einstellung oder Wiederaufnahme der Versorgung ist an NEAG zu bezahlen, was NEAG vom Netzbetreiber in Rechnung gestellt wird.

6. Haftung

(1) Bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, NEAG von der Leistungspflicht befreit.
(2) NEAG ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie NEAG bekannt sind oder von NEAG in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
(3) Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

7. Vertragslaufzeit, Kündigung, Umzug des Kunden

(1) Der Vertrag endet frühestens nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit (siehe Stromvertrag) zum Monatsende. Der Vertrag verlängert sich jeweils um die Mindestvertragslaufzeit, höchstens jedoch jeweils um zwölf Monate, sofern er nicht jeweils vor Ablauf von einem der Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende in Textform (also z.B. per Brief, Fax oder E-Mail) gekündigt wird.
(2) Durch den Wechsel des Stromlieferanten entstehen dem Kunden seitens NEAG keine Kosten. Der Wechsel ist von dem Kunden rechtzeitig vorher in die Wege zu leiten.
(3) Der Stromlieferungsvertrag endet bei einem Umzug des Kunden nicht. Der Kunde ist verpflichtet, die Angaben zu seiner neuen Lieferanschrift unverzüglich mitzuteilen.

8. Schlussbestimmungen

NEAG kann ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf ein anderes Unternehmen übertragen. NEAG oder das übernehmende Unternehmen werden den Kunden hierüber mindestens drei Monate im Voraus informieren. Dem Kunden steht für den Fall der Vertragsübernahme das Recht zu, den Vertrag innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Information gemäß Satz 2 mit Wirkung auf den Zeitpunkt der geplanten Vertragsübernahme zu kündigen.

Stand: 15. Januar 2010
AGB der NaturEnergie AG (PDF | 50 KB)